Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Zuständigkeitsverordnung Tiergesundheit und Tierische Nebenprodukte
ZustVO TierGesG TierNebG NRW§ 18 Verordnung zum Schutz gegen den Milzbrandund den Rauschbrand
Stand: 26.08.2026
Zuständige Behörde im Sinne der Verordnung zum Schutz gegen den Milzbrand und den Rauschbrand vom 23. Mai 1991 (BGBl. I S. 1172) ist
für die Zulassung von Ausnahmen nach § 2 Abs. 2 und
für die Anordnung von Impfungen nach § 2 Abs. 3
das Ministerium.